Die Mandantenliste ist im Normalfall ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Einerseits wird Sie als Grundlage für Vertragsstrafen herangezogen, anderseits als Berechnung für den Verkaufspreis. Mandanten, die in der Liste aufscheinen, sollen ausschließlich jene Mandanten sein, die das Auftragsverhältnis weder gekündigt, noch die Absicht dies zu tun geäußert haben, noch Verdacht besteht, dass dies in Zukunft geschehen könnte (z.B. bekannte Krankheit). Umsätze, die in der anonymisierten Mandantenliste und in der Mandantenliste angeführt sind sind netto p.a. ohne außerordenlichen Einmalumsätze anzugeben, also nur beständige und damit auch zukünftig erzielbare Werte. Wir rechnen Umsätze von Mandanten älter 60 mit ungeklärter Nachfolge nicht in die Berechnung des Kaufpreises ein, dies bleibt aber Jedem selbst überlassen.